Auch er ist Vorstand im Sinne §26 BGB und alleinvertretungsberechtigt.
Er vertritt den 1. Vorsitzenden bei Bedarf. Bei Verhinderung des Geschäftsführers obliegt ihm die Führung der Niederschriften bei Sitzungen und Tagungen.
Auch er ist Vorstand im Sinne §26 BGB und alleinvertretungsberechtigt.
Er vertritt den 1. Vorsitzenden bei Bedarf. Bei Verhinderung des Geschäftsführers obliegt ihm die Führung der Niederschriften bei Sitzungen und Tagungen.