Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinnes §26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte sind nur durch Mehrheitsbeschluss des Geschäftsführenden Vorstandes möglich. Dieses gilt nicht für das Innenverhältnis.
Bei Sitzungen führt er den Vorsitz. Er repräsentiert die Kreisgruppe nach innen und außen und leitet die Kreisveranstaltungen, soweit nicht eine andere Vertretung vereinbart worden ist.
Weiterhin fungiert er als Prüfungsleiter bei Kreisveranstaltungen.